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217.320 KVAVOMUC CH-GR

Art. 19 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Dienstbarkeitsgrenzen

Vermessung
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Art. 19 KVAV · Dienstbarkeitsgrenzen

1. Die Dienstbarkeitsgrenzen können, sofern sie lagemässig eindeutig definiert sind, auf Verlangen der Betroffenen im Plan für das Grundbuch dargestellt werden.

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