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Art. 18 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Anmerkung der Fixpunkte

Vermessung
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Art. 18 KVAV · Anmerkung der Fixpunkte

1. Der Vermessungsaufsicht obliegt die Anmeldung der Fixpunkte der Kategorie 1 und 2 als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zur Anmerkung im Grundbuch.

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