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Art. 17 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Aushändigung von Bestandteilen der amtlichen Vermessung

Vermessung
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Art. 17 KVAV · Aushändigung von Bestandteilen der amtlichen Vermessung

1. Die Ingenieur-Geometerin oder der Ingenieur-Geometer ist verpflichtet, der Vermessungsaufsicht auf deren Verlangen die für die Verifikation bestimmten Bestandteile der amtlichen Vermessung kostenlos auszuhändigen.

2. Die bei der Vermessungsaufsicht aufbewahrten Bestandteile der amtlichen Vermessung werden der beauftragten Ingenieur-Geometerin oder dem beauftragten Ingenieur-Geometer zum Zwecke der Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung kostenlos zur Verfügung gestellt.

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