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Art. 16 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Daten der amtlichen Vermessung

Vermessung
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Art. 16 KVAV · Daten der amtlichen Vermessung

1. Die Daten der amtlichen Vermessung dienen als Grundlage für den Aufbau und den Betrieb von geografischen Informationssystemen und sind der kantonalen Geodatendrehscheibe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

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