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Art. 15 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Genehmigung

Vermessung
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Art. 15 KVAV · Genehmigung

1. Nach Abschluss der öffentlichen Auflage der Vermessung und nach erstinstanzlicher Erledigung der Einsprachen genehmigt die Regierung den Plan für das Grundbuch, die Daten der amtlichen Vermessung und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge und erkennt ihnen die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu.

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