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Art. 13 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Hoheitsgrenzen

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Art. 13 KVAV · Hoheitsgrenzen

1. Die Grenzen der Liegenschaften entlang der Landesgrenze übernehmen deren Verlauf.

2. Die Vermessungsaufsicht erteilt dem Grundbuchamt und der Nachführungsgeometerin respektive dem Nachführungsgeometer, gestützt auf völkerrechtliche Verträge, den Auftrag zur Änderung von Grundstücksgrenzen entlang der Landesgrenze.

3. Die Vermessungsaufsicht meldet dem Bundesamt für Landestopografie festgestellte Schäden oder Gefährdungen von Grenzzeichen entlang der Landesgrenze.

4. Den Gemeinden obliegt der Unterhalt der Gemeindegrenzzeichen.

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