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217.320 KVAVOMUC CH-GR

Art. 12 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Unterhalt

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Art. 12 KVAV · Unterhalt

1. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Versicherung der Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 3 in den Dorf- und Baugebieten periodisch von der Nachführungsgeometerin oder vom Nachführungsgeometer überprüfen und nötigenfalls rekonstruieren zu lassen.

2. Die Vermessungsaufsicht meldet festgestellte Schäden oder Gefährdungen von Fixpunkten der Kategorie 1 sowie Änderungen an Lagefixpunkten der Kategorie 2 dem Bundesamt für Landestopografie.

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