217.320
KVAVOMUC
CH-GR
Art. 12 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Unterhalt
Vermarkung
Art. 12 KVAV · Unterhalt
1. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Versicherung der Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 3 in den Dorf- und Baugebieten periodisch von der Nachführungsgeometerin oder vom Nachführungsgeometer überprüfen und nötigenfalls rekonstruieren zu lassen.
2. Die Vermessungsaufsicht meldet festgestellte Schäden oder Gefährdungen von Fixpunkten der Kategorie 1 sowie Änderungen an Lagefixpunkten der Kategorie 2 dem Bundesamt für Landestopografie.