Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.320 KVAVOMUC CH-GR

Art. 11 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Haftung

Vermarkung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 KVAV · Haftung

1. Für Schäden an Vermessungszeichen haftet die Verursacherin oder der Verursacher.

← Art. 10 KVAV Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Zweck Art. 12 KVAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →