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Art. 10 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Schutz der Vermessungszeichen

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Art. 10 KVAV · Schutz der Vermessungszeichen

1. Amtliche Vermessungszeichen wie Vermessungsfixpunkte und Grenzzeichen dürfen nur unter Weisung und Aufsicht der Nachführungsgeometerin oder des Nachführungsgeometers gesetzt oder wiederhergestellt werden. Im Rahmen von Bauarbeiten entfernte Vermessungszeichen sind der zuständigen Nachführungsgeometerin oder dem zuständigen Nachführungsgeometer zu melden.

2. Handlungen und Vorkehren, welche die Sicherheit von Vermessungszeichen beeinträchtigen, sind verboten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 145, 256, 257, 268, 286).

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