217.320
KVAVOMUC
CH-GR
Art. 1 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 KVAV · Zweck
1. Die vorliegende Verordnung dient dem Vollzug des Bundesgesetzes über Geoinformation und legt die Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Geoinformationsgesetz im Bereich der amtlichen Vermessung fest. Sie bezweckt eine einheitliche Vermarkung, Vermessung und Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung.