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217.320 KVAVOMUC CH-GR

Art. 1 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 KVAV · Zweck

1. Die vorliegende Verordnung dient dem Vollzug des Bundesgesetzes über Geoinformation und legt die Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Geoinformationsgesetz im Bereich der amtlichen Vermessung fest. Sie bezweckt eine einheitliche Vermarkung, Vermessung und Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung.

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