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217.310 KGEOIVOCGI CH-GR

Art. 8 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Geodatenkataloge

Geodaten und Geodienste
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Art. 8 KGeoIV · Geodatenkataloge

1. Das Departement führt

a) einen Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts mit der Bezeichnung der Zuständigkeiten im Kanton Graubünden;

b) einen Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts mit der Bezeichnung der Zuständigkeiten, der Zugangsberechtigungsstufe, der Zugehörigkeit zum Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und der Notwendigkeit zur Bereitstellung eines Download-Dienstes;

c) einen Katalog der übrigen öffentlichen Geodaten des Kantons mit der Bezeichnung der Zuständigkeiten.

2. Es sorgt für eine angemessene Publikation dieser Kataloge.

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