217.310
KGEOIVOCGI
CH-GR
Art. 8 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Geodatenkataloge
Geodaten und Geodienste
Art. 8 KGeoIV · Geodatenkataloge
1. Das Departement führt
a) einen Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts mit der Bezeichnung der Zuständigkeiten im Kanton Graubünden;
b) einen Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts mit der Bezeichnung der Zuständigkeiten, der Zugangsberechtigungsstufe, der Zugehörigkeit zum Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und der Notwendigkeit zur Bereitstellung eines Download-Dienstes;
c) einen Katalog der übrigen öffentlichen Geodaten des Kantons mit der Bezeichnung der Zuständigkeiten.
2. Es sorgt für eine angemessene Publikation dieser Kataloge.