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217.310 KGEOIVOCGI CH-GR

Art. 7 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Anhörung interessierter Kreise

Organisation und Zuständigkeiten
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Art. 7 KGeoIV · Anhörung interessierter Kreise

1. Bei der Vorbereitung strategischer Entscheide im Geoinformationsbereich, welche sich auch ausserhalb der kantonalen Verwaltung auswirken, sind die interessierten Kreise anzuhören.

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