217.310
KGEOIVOCGI
CH-GR
Art. 7 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Anhörung interessierter Kreise
Organisation und Zuständigkeiten
Art. 7 KGeoIV · Anhörung interessierter Kreise
1. Bei der Vorbereitung strategischer Entscheide im Geoinformationsbereich, welche sich auch ausserhalb der kantonalen Verwaltung auswirken, sind die interessierten Kreise anzuhören.