217.310
KGEOIVOCGI
CH-GR
Art. 6 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Fachlich zuständige kantonale Stelle
Organisation und Zuständigkeiten
Art. 6 KGeoIV · Fachlich zuständige kantonale Stelle
1. Weist die eidgenössische Geoinformationsverordnung eine Aufgabe der jeweils zuständigen Fachstelle zu, so ist im Bereich der kantonalen Geodaten die fachlich zuständige kantonale Stelle für diese Aufgabe zuständig.
2. Sie ist zuständig für die Erteilung, die Beschränkung oder die Verweigerung des Zugangs zu den beschränkt öffentlich zugänglichen eidgenössischen oder kantonalen Geodaten.