Art. 5 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Amt
Art. 5 KGeoIV · Amt
1. Das Amt mit dem GIS-Kompetenzzentrum ist im Bereich Geoinformation für folgende Aufgaben zuständig
a) Koordination der Tätigkeiten der kantonalen Verwaltung;
b) Vorbereitung der Geschäfte und Führen des Sekretariats für die GIS-Kommission;
c) Mitwirkung bei der Entwicklung von technischen Normen;
d) Beratung von kantonalen Stellen;
e) Betrieb des zentralen geografischen Informationssystems GIS der kantonalen Verwaltung;
f) Erlass der erforderlichen technischen Weisungen unter Mitwirkung der fachlich zuständigen kantonalen Stellen.
2. Es ist im Bereich der kantonalen Geodaten für sämtliche Aufgaben zuständig, welche in der eidgenössischen Geoinformationsverordnung dem Bundesamt für Landestopografie zugewiesen sind.
3. Es ist gegenüber den Fachstellen des Kantons weisungsberechtigt.