217.310
KGEOIVOCGI
CH-GR
Art. 4 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - GIS-Kommission
Organisation und Zuständigkeiten
Art. 4 KGeoIV · GIS-Kommission
1. Die GIS-Kommission
a) behandelt alle Geschäfte im Bereich Geoinformation, welche von departementsübergreifender Bedeutung sind oder die Gesamtinteressen des Kantons betreffen;
b) verfolgt die Entwicklung im Bereich der Geoinformation und entwickelt Strategien;
c) berät die Regierung im Bereich Geoinformation.
2. Sie besteht aus maximal zehn Mitgliedern sowie der oder dem Vorsitzenden.
3. Jedes Departement bestimmt ein bis zwei Mitglieder. Dabei sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der am GIS beteiligten Fachstellen zu berücksichtigen.
4. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales stellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.