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217.310 KGEOIVOCGI CH-GR

Art. 3 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 KGeoIV · Begriffe

1. Qualität: Die Qualität von Geodaten misst sich an den Kriterien Vollständigkeit, logische Konsistenz, Genauigkeit, Aktualität und inhaltliche Richtigkeit.

2. Geografisches Informationssystem (GIS): Ein geografisches Informationssystem ist ein System zur Erfassung, Bearbeitung, Verwaltung, Analyse und Präsentation geografischer Daten. Geoinformationssysteme umfassen die dazu benötigte Hard- und Software sowie die Geodaten.

3. Fachlich zuständige kantonale Stelle: Unter der fachlich zuständigen kantonalen Stelle ist sowohl die Fachstelle im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Litera b des kantonalen Geoinformationsgesetzes als auch diejenige kantonale Stelle zu verstehen, welche die Aufsicht über kantonale Geodaten hat, deren Erhebung, Nachführung und Verwaltung im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden oder Regionen liegen.

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