217.310
KGEOIVOCGI
CH-GR
Art. 20 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Übermittlung von Geobasisdaten
Übermittlung von Geodaten
Art. 20 KGeoIV · Übermittlung von Geobasisdaten
1. Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten zuständigen kommunalen oder regionalen Stellen haben die Geodaten, die zur Veröffentlichung und Abgabe bestimmt sind, innert der von der fachlich zuständigen kantonalen Stelle festgelegten Frist abzuliefern.