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217.310 KGEOIVOCGI CH-GR

Art. 19 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Datenaustausch unter Behörden

Übermittlung von Geodaten
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Art. 19 KGeoIV · Datenaustausch unter Behörden

1. Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten zuständige Stelle gewährt anderen Stellen des Kantons, der Regionen oder der Gemeinden auf Anfrage hin Zugang zu den Geobasisdaten durch einen Download-Dienst oder, wo dies nicht möglich ist, in einer anderen geeigneten elektronischen Form.

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