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217.310 KGEOIVOCGI CH-GR

Art. 15 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - 2. Kommunale und regionale Fachstellen

Geodaten und Geodienste
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Art. 15 KGeoIV · 2. Kommunale und regionale Fachstellen

1. Die Geodaten, welche von den Gemeinden und Regionen erhoben, nachgeführt und verwaltet werden, sind von diesen in einem zweckmässigen System zu archivieren.

2. Die Archivierung kann auch von der fachlich zuständigen kantonalen Stelle übernommen werden.

3. Das Amt legt in Absprache mit der fachlich zuständigen kantonalen Stelle und dem Staatsarchiv das Archivierungskonzept für die Geodaten fest.

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