217.310
KGEOIVOCGI
CH-GR
Art. 14 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Haltung und Archivierung von Geodaten 1. Kantonale Fachstellen
Geodaten und Geodienste
Art. 14 KGeoIV · Haltung und Archivierung von Geodaten 1. Kantonale Fachstellen
1. Die Geodaten der kantonalen Fachstellen werden im zentralen geografischen Informationssystem der kantonalen Verwaltung gehalten.
2. Das Amt stellt die für die Archivierung und Historisierung notwendige Infrastruktur zur Verfügung.
3. Das Amt legt in Absprache mit der Fachstelle und dem Staatsarchiv das Archivierungskonzept für die Geodaten fest.