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Art. 13 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Historisierung

Geodaten und Geodienste
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Art. 13 KGeoIV · Historisierung

1. Die Historisierung wird durch die für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung zuständige Stelle vorgenommen.

2. Die Historisierung kann von der fachlich zuständigen kantonalen Stelle übernommen werden.

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