217.310
KGEOIVOCGI
CH-GR
Art. 13 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Historisierung
Geodaten und Geodienste
Art. 13 KGeoIV · Historisierung
1. Die Historisierung wird durch die für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung zuständige Stelle vorgenommen.
2. Die Historisierung kann von der fachlich zuständigen kantonalen Stelle übernommen werden.