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217.310 KGEOIVOCGI CH-GR

Art. 12 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Qualität

Geodaten und Geodienste
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Art. 12 KGeoIV · Qualität

1. Die für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geodaten zuständige Stelle stellt deren Qualität sicher.

2. Das Amt stellt allgemein nutzbare Instrumente zur Qualitätsprüfung zur Verfügung.

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