217.310
KGEOIVOCGI
CH-GR
Art. 12 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Qualität
Geodaten und Geodienste
Art. 12 KGeoIV · Qualität
1. Die für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geodaten zuständige Stelle stellt deren Qualität sicher.
2. Das Amt stellt allgemein nutzbare Instrumente zur Qualitätsprüfung zur Verfügung.