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217.310 KGEOIVOCGI CH-GR

Art. 11 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Beschreibungssprache

Geodaten und Geodienste
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Art. 11 KGeoIV · Beschreibungssprache

1. Das Amt legt die allgemeine Beschreibungssprache für Geobasisdaten und Metadaten fest. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf nationaler und internationaler Ebene.

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