217.310
KGEOIVOCGI
CH-GR
Art. 11 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Beschreibungssprache
Geodaten und Geodienste
Art. 11 KGeoIV · Beschreibungssprache
1. Das Amt legt die allgemeine Beschreibungssprache für Geobasisdaten und Metadaten fest. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf nationaler und internationaler Ebene.