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217.310 KGEOIVOCGI CH-GR

Art. 10 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Erweiterungen von Geodatenmodellen

Geodaten und Geodienste
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Art. 10 KGeoIV · Erweiterungen von Geodatenmodellen

1. Die minimalen Geodatenmodelle des Bundes können durch die Fachstelle nötigenfalls erweitert werden, um die kantonalen Mehranforderungen zu erfüllen.

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