217.310
KGEOIVOCGI
CH-GR
Art. 10 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Erweiterungen von Geodatenmodellen
Geodaten und Geodienste
Art. 10 KGeoIV · Erweiterungen von Geodatenmodellen
1. Die minimalen Geodatenmodelle des Bundes können durch die Fachstelle nötigenfalls erweitert werden, um die kantonalen Mehranforderungen zu erfüllen.