217.310
KGEOIVOCGI
CH-GR
Art. 1 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 KGeoIV · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der Leitungskataster-Daten für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts sowie für die übrigen Geodaten des Kantons.
2. Sie gilt subsidiär für die Geobasisdaten des Bundesrechts, für welche der Kanton oder eine nachgeordnete Gebietskörperschaft zuständig ist.
3. Besondere Regelungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.