Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.310 KGEOIVOCGI CH-GR

Art. 1 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 KGeoIV · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der Leitungskataster-Daten für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts sowie für die übrigen Geodaten des Kantons.

2. Sie gilt subsidiär für die Geobasisdaten des Bundesrechts, für welche der Kanton oder eine nachgeordnete Gebietskörperschaft zuständig ist.

3. Besondere Regelungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Geltungsbereich Art. 2 KGeoIV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →