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Art. 9 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Geodienste

Geodaten und Geodateninfrastruktur - Geodaten und Geodienste
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Art. 9 KGeoIG · Geodienste

1. Die Regierung erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen für Geodienste.

2. Sie regelt die sachbereichsübergreifenden Geodienste, insbesondere für den Such- und Metadaten-Dienst.

3. Sie bestimmt die minimal anzubietenden Geodienste für Geobasisdaten des kantonalen Rechts.

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