217.300
KGEOIGLCGI
CH-GR
Art. 8 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - 4. Gewährleistung der Verfügbarkeit
Geodaten und Geodateninfrastruktur - Geodaten und Geodienste
Art. 8 KGeoIG · 4. Gewährleistung der Verfügbarkeit
1. Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten zuständige Stelle gewährleistet die nachhaltige Verfügbarkeit der Geobasisdaten.
2. Sie hat dafür zu sorgen, dass die Daten zeitgerecht der kantonalen Geodatendrehscheibe zur Verfügung gestellt werden.
3. Die Regierung regelt die Archivierung und Historisierung der Geobasisdaten des kantonalen Rechts sowie die entsprechenden Zuständigkeiten.