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Art. 7 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - 3. Leistungen des Kantons

Geodaten und Geodateninfrastruktur - Geodaten und Geodienste
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Art. 7 KGeoIG · 3. Leistungen des Kantons

1. Die Regierung kann Stellen des Kantons ermächtigen, Leistungen im Bereich der Geoinformation zu erbringen.

2. Die Fachstellen können übrige Geodaten des Kantons öffentlich zugänglich machen.

3. Die Leistungen und Veröffentlichungen müssen in einem engen Zusammenhang mit der Aufgabe der Stelle stehen.

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