217.300
KGEOIGLCGI
CH-GR
Art. 7 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - 3. Leistungen des Kantons
Geodaten und Geodateninfrastruktur - Geodaten und Geodienste
Art. 7 KGeoIG · 3. Leistungen des Kantons
1. Die Regierung kann Stellen des Kantons ermächtigen, Leistungen im Bereich der Geoinformation zu erbringen.
2. Die Fachstellen können übrige Geodaten des Kantons öffentlich zugänglich machen.
3. Die Leistungen und Veröffentlichungen müssen in einem engen Zusammenhang mit der Aufgabe der Stelle stehen.