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Art. 6 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - 2. Geobasisdatenkatalog

Geodaten und Geodateninfrastruktur - Geodaten und Geodienste
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Art. 6 KGeoIG · 2. Geobasisdatenkatalog

1. Die Regierung bezeichnet die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und legt die jeweilige Zugangsberechtigung fest.

2. Sie legt die Zuständigkeiten für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung fest, sofern eine entsprechende Regelung fehlt.

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