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Art. 5 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Geodaten 1. Qualitative und technische Anforderungen

Geodaten und Geodateninfrastruktur - Geodaten und Geodienste
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Art. 5 KGeoIG · Geodaten 1. Qualitative und technische Anforderungen

1. Die qualitativen und technischen Anforderungen an die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und die übrigen Geodaten des Kantons sowie die zugehörigen Geometadaten sind so festzulegen, dass ein einfacher Austausch und eine breite Nutzung möglich sind.

2. International oder national anerkannte Normen für Geodaten und Geometadaten sind, soweit möglich und fachlich sinnvoll, zu berücksichtigen.

3. Die Regierung kann das Amt ermächtigen, Weisungen bezüglich der qualitativen und technischen Anforderungen zu erlassen.

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