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Art. 42 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Auslagerung

Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
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Art. 42 KGeoIG · Auslagerung

1. Der Kanton kann die Führung des Katasters ganz oder teilweise Dritten übertragen.

2. Er kann hierfür auch zusammen mit Privaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts gründen oder sich an einer solchen beteiligen.

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