217.300
KGEOIGLCGI
CH-GR
Art. 42 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Auslagerung
Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
Art. 42 KGeoIG · Auslagerung
1. Der Kanton kann die Führung des Katasters ganz oder teilweise Dritten übertragen.
2. Er kann hierfür auch zusammen mit Privaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts gründen oder sich an einer solchen beteiligen.