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Art. 41 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
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Art. 41 KGeoIG · Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

1. Der Kanton führt einen Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen nach den Vorgaben des Bundesrechts.

2. Die Regierung legt fest, welche Eigentumsbeschränkungen des kantonalen und kommunalen Rechts in den Kataster aufgenommen werden.

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