217.300
KGEOIGLCGI
CH-GR
Art. 40 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Kantonale Übersicht über die Werkleitungen
Leitungskataster
Art. 40 KGeoIG · Kantonale Übersicht über die Werkleitungen
1. Der Kanton kann eine digitale Übersicht über die Werkleitungen führen, welche die geografische Lage der permanenten Leitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen zur Versorgung und Entsorgung sowie das transportierte Medium enthält.
2. Die Gemeinden stellen dem Kanton die Leitungsdaten in geeigneter Form unentgeltlich zur Verfügung.