Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.300 KGEOIGLCGI CH-GR

Art. 40 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Kantonale Übersicht über die Werkleitungen

Leitungskataster
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40 KGeoIG · Kantonale Übersicht über die Werkleitungen

1. Der Kanton kann eine digitale Übersicht über die Werkleitungen führen, welche die geografische Lage der permanenten Leitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen zur Versorgung und Entsorgung sowie das transportierte Medium enthält.

2. Die Gemeinden stellen dem Kanton die Leitungsdaten in geeigneter Form unentgeltlich zur Verfügung.

← Art. 39 KGeoIG Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Zweck Art. 41 KGeoIG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →