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Art. 4 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Zutrittsrecht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 KGeoIG · Zutrittsrecht

1. Die mit der Erhebung von Geobasisdaten des kantonalen Rechts betrauten Personen sind berechtigt, private und öffentliche Grundstücke zu betreten, soweit dies zur Erfüllung ihres Auftrages erforderlich ist. Sie haben ihr Recht möglichst schonend auszuüben. Die entsprechenden Bestimmungen des Bundesrechts gelten sinngemäss.

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