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Art. 39 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Kommunaler Leitungskataster

Leitungskataster
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Art. 39 KGeoIG · Kommunaler Leitungskataster

1. Die Gemeinden legen nach den technischen Vorgaben der Regierung einen digitalen Leitungskataster an und führen diesen nach.

2. Aus dem Leitungskataster geht mindestens hervor

a) die geografische Lage der permanenten Leitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen zur Versorgung und Entsorgung;

b) das transportierte Medium;

c) der Eigentümer oder die Eigentümerin.

3. Die Eigentümer und Eigentümerinnen der Leitungen oder Werke stellen der Gemeinde oder dem Kanton die Leitungsdaten in geeigneter Form unentgeltlich zur Verfügung.

4. Die Regierung legt die Zugangsberechtigung fest.

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