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Art. 35 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Laufende Nachführung

Amtliche Vermessung - Kostenverteilung
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Art. 35 KGeoIG · Laufende Nachführung

1. Die Kosten der laufenden Nachführung trägt die natürliche oder juristische Person, die sie verursacht.

2. Soweit sie nicht den Verursachern oder Verursacherinnen belastet werden können, werden die Kosten durch die Gemeinde getragen.

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