Art. 34 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Anrechenbare Kosten
Art. 34 KGeoIG · Anrechenbare Kosten
1. Für die Berechnung der anrechenbaren Kosten des Bundes und des Kantons fallen namentlich ausser Betracht
a) die Kosten des Unterhalts;
b) die aus kommunalen Mehranforderungen entstehenden Kosten;
c) die kommunalen Verwaltungskosten;
d) die an kommunale Organe für deren Mitwirkung bei der Vermarkung und Vermessung geleisteten Entschädigungen;
e) die Kosten der öffentlichen Auflage und Einsprachenerledigung;
f) die Entschädigung für die bei den Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten entstandenen Kulturschäden;
g) die Zinsen für Vorschüsse an Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten;
h) die aus vertrags- oder vorschriftswidrigem Verhalten der Vertragsparteien entstandenen Mehrkosten;
i) die ohne Vertrag oder Auftrag ausgeführten Arbeiten;
j) die Kosten der Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a VAV;
k) die Kosten für die Beschilderung der Strassennamen und Hausnummern.