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Art. 34 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Anrechenbare Kosten

Amtliche Vermessung - Kostenverteilung
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Art. 34 KGeoIG · Anrechenbare Kosten

1. Für die Berechnung der anrechenbaren Kosten des Bundes und des Kantons fallen namentlich ausser Betracht

a) die Kosten des Unterhalts;

b) die aus kommunalen Mehranforderungen entstehenden Kosten;

c) die kommunalen Verwaltungskosten;

d) die an kommunale Organe für deren Mitwirkung bei der Vermarkung und Vermessung geleisteten Entschädigungen;

e) die Kosten der öffentlichen Auflage und Einsprachenerledigung;

f) die Entschädigung für die bei den Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten entstandenen Kulturschäden;

g) die Zinsen für Vorschüsse an Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten;

h) die aus vertrags- oder vorschriftswidrigem Verhalten der Vertragsparteien entstandenen Mehrkosten;

i) die ohne Vertrag oder Auftrag ausgeführten Arbeiten;

j) die Kosten der Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a VAV;

k) die Kosten für die Beschilderung der Strassennamen und Hausnummern.

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