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Art. 33 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Verteilung der Kosten

Amtliche Vermessung - Kostenverteilung
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Art. 33 KGeoIG · Verteilung der Kosten

1. Die Verteilung der Restkosten auf die Privatinteressenz hat sich nach dem Nutzen zu richten, der ihr erwachsen ist. Die Grundsätze für die Kostenverteilung sind durch die Gemeinde zu beschliessen.

2. Mögliche Kriterien sind

a) die Fläche und die Anzahl der vermessenen Parzellen;

b) die Anzahl der Grenzzeichen;

c) der Schätzungswert der vermessenen Liegenschaften.

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