Art. 32 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Gemeinden und Privatinteressenz
Art. 32 KGeoIG · Gemeinden und Privatinteressenz
1. Die Gemeinden tragen die Restkosten für Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten, für welche sie zuständig sind und die nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge verbleiben.
2. Sie sind berechtigt, Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, Inhaber und Inhaberinnen von selbständigen Baurechten sowie Dritte, die unmittelbar oder mittelbar Nutzen aus der Vermessung ziehen, zur Kostentragung heranzuziehen. Im Kostenverteiler können auch nicht beitragsberechtigte Auslagen der Gemeinde für die Vermarkung und Vermessung berücksichtigt werden.
3. Die Kosten für Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung von Vermessungs- und Grenzzeichen oder die wegen Grenzstreitigkeiten entstanden sind, trägt der Verursacher beziehungsweise die Verursacherin.