217.300
KGEOIGLCGI
CH-GR
Art. 30 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Vermessung
Amtliche Vermessung - Kostenverteilung
Art. 30 KGeoIG · Vermessung
1. Der Kanton leistet Beiträge an die Ersterhebung sowie für Massnahmen, die infolge von Naturereignissen vorgenommen werden und einer Ersterhebung gleichkommen. Die Beiträge betragen 60 Prozent der anrechenbaren Kosten, die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleiben.
2. Der Kanton trägt die nach Abzug allfälliger Beiträge Dritter verbleibenden Kosten der Vermessungen, für welche er zuständig ist.
3. Die Kosten von Mehranforderungen werden grundsätzlich von jenem Gemeinwesen getragen, das sie beschliesst. Besteht daran sowohl ein kantonales als auch ein kommunales Interesse, so können die Kosten verhältnismässig aufgeteilt werden. Das Gemeinwesen, das die Mehranforderung beschliesst, trägt dabei mindestens 50 Prozent der Kosten.