217.300
KGEOIGLCGI
CH-GR
Art. 3 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 KGeoIG · Begriffe
1. Die in der Bundesgesetzgebung über Geoinformation enthaltenen Definitionen gelten auch für das vorliegende Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen.
2. Im Weiteren bedeuten in diesem Gesetz
a) Geodatendrehscheibe: Infrastruktur zur elektronischen Veröffentlichung oder Abgabe von Geodaten;
b) Fachstelle: kantonale Stelle, welche für die Erhebung und Nachführung von Geodaten zuständig ist.