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Art. 3 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 KGeoIG · Begriffe

1. Die in der Bundesgesetzgebung über Geoinformation enthaltenen Definitionen gelten auch für das vorliegende Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen.

2. Im Weiteren bedeuten in diesem Gesetz

a) Geodatendrehscheibe: Infrastruktur zur elektronischen Veröffentlichung oder Abgabe von Geodaten;

b) Fachstelle: kantonale Stelle, welche für die Erhebung und Nachführung von Geodaten zuständig ist.

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