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Art. 28 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Geografische Namen

Amtliche Vermessung - Vermessung
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Art. 28 KGeoIG · Geografische Namen

1. Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Nachführungsgeometer beziehungsweise der Nachführungsgeometerin sowie dem Amt Festlegungen und Änderungen der von der Regierung bezeichneten geographischen Namen zu melden.

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