217.300
KGEOIGLCGI
CH-GR
Art. 27 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Bereitstellung der Daten für die Geodatendrehscheibe
Amtliche Vermessung - Vermessung
Art. 27 KGeoIG · Bereitstellung der Daten für die Geodatendrehscheibe
1. Ein aktueller Satz der Daten der amtlichen Vermessung muss jederzeit bei der Geodatendrehscheibe zur Einsicht und für die Abgabe zur Verfügung stehen.
2. Der Nachführungsgeometer beziehungsweise die Nachführungsgeometerin stellt dem Kanton die von der Regierung bestimmten Daten nach jeder Änderung innerhalb der von der Regierung festgelegten Frist in elektronischer Form zur Verfügung. Die übrigen Daten der amtlichen Vermessung sind nach Änderungen mindestens monatlich dem Kanton zu übermitteln.
3. Der Nachführungsgeometer beziehungsweise die Nachführungsgeometerin ist für die Richtigkeit und Aktualität der an den Kanton gelieferten Daten verantwortlich.