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Art. 26 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Laufende Nachführung

Amtliche Vermessung - Vermessung
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Art. 26 KGeoIG · Laufende Nachführung

1. Dem Nachführungsgeometer beziehungsweise der Nachführungsgeometerin obliegt die Verwaltung und laufende Nachführung des originalen und massgeblichen Bestandes der amtlichen Vermessung.

2. Die Gemeinde erstattet dem Nachführungsgeometer beziehungsweise der Nachführungsgeometerin alle erforderlichen Meldungen für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung.

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