217.300
KGEOIGLCGI
CH-GR
Art. 25 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Dauernde Bodenverschiebungen
Amtliche Vermessung - Vermessung
Art. 25 KGeoIG · Dauernde Bodenverschiebungen
1. Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen sind durch die Gemeinde zu bezeichnen und auf einem speziellen Plan abzugrenzen. Dieser ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
2. Das Verfahren richtet sich nach dem Auflage- und Einspracheverfahren der Vermessung.
3. Die Gemeinde meldet die Zugehörigkeit von Grundstücken zu einem Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen zur Anmerkung im Grundbuch an. Die Anmerkung ist gebührenfrei.