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Art. 24 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Kostentragung nachträglicher Korrekturen

Amtliche Vermessung - Vermessung
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Art. 24 KGeoIG · Kostentragung nachträglicher Korrekturen

1. Ist die amtliche Vermessung aufgrund einer Vereinbarung oder eines Urteils nachträglich abzuändern und hätten die dazu führenden Gründe bereits im Rahmen der Auflage des Vermessungswerkes vorgebracht werden können, gehen die Kosten zulasten des begünstigten Grundeigentümers beziehungsweise der begünstigten Grundeigentümerin.

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