Art. 23 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Einspracheverfahren
Art. 23 KGeoIG · Einspracheverfahren
1. Während der Auflage kann, wer ein rechtlich geschütztes Interesse nachweist, schriftlich bei der Markkommission Einsprache einreichen. Die Einsprache muss einen Antrag, den Sachverhalt und eine Begründung enthalten.
2. Was bereits Gegenstand des Vermarkungsverfahrens war, kann nicht mehr Gegenstand der Einsprache sein.
3. Die Markkommission strebt unter Beizug des Ingenieur-Geometers beziehungsweise der Ingenieur-Geometerin so rasch wie möglich eine Verständigung zwischen den beteiligten Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen an. Ist eine Verständigung unmöglich, so überweist sie die Einsprache mit dem Protokoll der Einigungsverhandlung und den dazugehörigen Akten dem zuständigen Departement zum Entscheid.
4. Kann das Departement die Sache nicht entscheiden, setzt es dem Einsprecher beziehungsweise der Einsprecherin eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer allfälligen Klage auf dem Zivilwege.