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Art. 22 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Öffentliche Auflage

Amtliche Vermessung - Vermessung
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Art. 22 KGeoIG · Öffentliche Auflage

1. Nach Prüfung des Vermessungswerkes durch das Amt legt die Gemeinde die Bestandteile der amtlichen Vermessung während 30 Tagen öffentlich auf. Sie gibt die Auflage im Kantonsamtsblatt und in den ortsüblichen Publikationsmitteln bekannt.

2. Die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, deren Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit normaler Postsendung über die Auflage mit Angaben der betroffenen Parzellennummer, deren Flächen und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.

3. Auf Verlangen ist dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin gegen Gebühr eine Ausschnittskopie aus dem Plan für das Grundbuch zuzustellen.

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