Art. 21 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Öffentliche Auflage und Einspracheverfahren
Art. 21 KGeoIG · Öffentliche Auflage und Einspracheverfahren
1. Sind die Grenzen für ein Vermessungslos oder für einen Vermarkungssektor festgesetzt, gibt die Markkommission den Abschluss der Vermarkungsarbeiten im Amtsblatt und in den ortsüblichen Publikationsorganen bekannt und legt die Vermarkungsskizzen öffentlich auf.
2. Innert 30 Tagen nach der Publikation kann, wer ein rechtlich geschütztes Interesse nachweist, schriftlich bei der Markkommission Einsprache einreichen. Die Einsprache muss einen Antrag, den Sachverhalt und eine Begründung enthalten.
3. Die Markkommission strebt unter Beizug des Ingenieur-Geometers beziehungsweise der Ingenieur-Geometerin so rasch wie möglich eine Verständigung zwischen den beteiligten Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen an. Ist eine Verständigung unmöglich, so überweist sie die Einsprache mit dem Protokoll der Einigungsverhandlung und den dazugehörigen Akten dem Departement zum Entscheid.
4. Kann das Departement die Sache nicht entscheiden, setzt es dem Einsprecher beziehungsweise der Einsprecherin eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer allfälligen Klage auf dem Zivilwege.