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Art. 20 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Gemeinde

Amtliche Vermessung - Zuständigkeiten
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Art. 20 KGeoIG · Gemeinde

1. Die Gemeinden sind zuständig für

a) die Grenzfeststellung und die Vermarkung;

b) die Ersterhebung;

c) Vermessungen, die infolge von Naturereignissen vorgenommen werden und einer Ersterhebung gleichkommen;

d) die laufende Nachführung und den Unterhalt der amtlichen Vermessung;

e) die Wahl eines Ingenieur-Geometers oder einer Ingenieur-Geometerin für die Verwaltung und laufende Nachführung der amtlichen Vermessung;

f) die Wahl der Markkommission;

g) die Bezeichnung und die Abgrenzung der Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen;

h) die Festlegung der Strassennamen und der Hausnummern;

i) die Benennung und Abgrenzung der postalischen Ortschaften nach Anhörung der Schweizerischen Post;

j) die Durchführung von Projekten, welche den Gemeinden von der Regierung zugewiesen werden;

k) die Lieferung der Daten der amtlichen Vermessung an den Kanton.

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