Art. 20 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Gemeinde
Art. 20 KGeoIG · Gemeinde
1. Die Gemeinden sind zuständig für
a) die Grenzfeststellung und die Vermarkung;
b) die Ersterhebung;
c) Vermessungen, die infolge von Naturereignissen vorgenommen werden und einer Ersterhebung gleichkommen;
d) die laufende Nachführung und den Unterhalt der amtlichen Vermessung;
e) die Wahl eines Ingenieur-Geometers oder einer Ingenieur-Geometerin für die Verwaltung und laufende Nachführung der amtlichen Vermessung;
f) die Wahl der Markkommission;
g) die Bezeichnung und die Abgrenzung der Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen;
h) die Festlegung der Strassennamen und der Hausnummern;
i) die Benennung und Abgrenzung der postalischen Ortschaften nach Anhörung der Schweizerischen Post;
j) die Durchführung von Projekten, welche den Gemeinden von der Regierung zugewiesen werden;
k) die Lieferung der Daten der amtlichen Vermessung an den Kanton.